AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Unsere nachstehenden Liefer – und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; die Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind.Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag ist für uns verbindlich, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben (Auftragsbestätigung). Die Ansprüche des Käufers oder Auftraggebers aus dem Vertrag dürfen ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden. Soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten diese auch hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber, die selbst dann anwendbar sind, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Preise
Es gelten die beim Vertragsabschluß vereinbarten Preise und Bedingungen. Ändern sich Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Bei sofortiger Abnahme ab Auslieferungslager gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
3. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
Bei Neukunden und Importgeschäften berechnen wir grundsätzlich 100% der Auftragssumme vorab. Bei weiteren Bestellungen 50%. Der Rechnungsbetrag ist bei Anlieferung der berechneten Ware sofort fällig und zahlbar. Abweichende Vereinbarungen, wie z.B. Rabatt und Skontoabreden, müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Kommt der Käufer mit einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und, falls erforderlich, zu diesem Zwecke den Betrieb des Käufers oder Auftraggebers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Weiterhin sind wir befugt, die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware zu untersagen. Die Rücknahme der Ware durch uns ist kein Rücktritt vom Vertrag. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn sofort fällig zu stellen, auch unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Vermögensverschlechterung können wir außerdem eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges eine Verzinsung der ausstehenden Geldschuld für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont- Überleitungs- Gesetzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Lieferungen / Lieferfristen
Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich sein und als verbindlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen („etwa“, „ca.“, „möglichst“, „voraussichtlich“ etc.) werden wir uns nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten. Unsere Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, von unserem Betrieb. Die Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und der Erfüllung etwa zusätzlicher Voraussetzungen des Käufers. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Wird die vereinbarte Lieferzeit um mehr als sechs Wochen überschritten, so kann der Käufer uns durch einen eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von vier Wochen setzen. Nach Ablauf auch dieser Frist kann der Käufer oder Auftraggeber Schadenersatz nicht verlangen, wohl aber vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Der Rücktritt muß durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden. Mehr- oder Minderlieferungen von 5 Prozent sind produktionstechnisch bedingt und nicht vermeidbar. Berechnet wird nur die gelieferte Menge.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie aus deren Verarbeitung entstehender Erzeugnisse bis zur Bezahlung unserer einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung unseres aus laufender Rechnung ergebenen Guthaben vor, und zwar auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947,948, 950, 951 BGB). Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er durch Abschluß des Kaufvertrages sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt.
6. Gewährleistung
Auf Mängel der gelieferten Ware ist unverzüglich nach Empfang zu prüfen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Maßen, Farben, Menge und Beschaffenheit sowie Änderungen in Konstruktion und Ausführung sind kein Grund zur Beanstandung. Sie begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Liegen uns keine genauen Weisungen über Anordnung, Stand, Lage, oder Größe des anzubringenden Druckes oder der Stickerei vor, sind wir berechtigt, hierüber selbst Anordnungen nach unserem Ermessen zu treffen. Jedwede Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sind nur gegeben, wenn wir einen Schaden vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht haben. Wird auf Wunsch des Käufers ein Ausfallmuster gefertigt, sind wir berechtigt, einen Unkostenbeitrag in Höhe unserer Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch auf den Fall beschränkt, wenn die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt wird. Sämtliche Druckunterlagen, Skizzen, Entwürfe, Reproduktionen etc. bleiben unser Eigentum, auch wenn die Anfertigung besonders in Rechnung gestellt wurde. Ergeben sich bei der Durchführung des Auftrages Fehldrucke, sind wir verpflichtet, auf berechtigte Mängelanzeigen, fehlbedruckte Ware zurückzunehmen, so gestattet uns der Käufer im Sinne der Schadensminderung hiermit schon jetzt, dass wir solche Ware auch dann veräußern und verwerten dürfen, wenn sie als Warenzeichen oder sonst urheberrechtlich geschützt sind. Sämtliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche jedweder Art gegen uns verjähren nach sechs Monaten ab Lieferung der Ware.
7. Schutzrechte / Freistellung
Der Auftraggeber räumt uns mit Auftragserteilung die Berechtigung zur Nutzung etwaiger Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstiger Rechte, die an den Druckmotiven bestehen können, im Rahmen des Vertragszwecks ein. Der Auftraggeber garantiert, über sämtliche erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstige Rechte zu verfügen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der von ihm gewünschten Druckmotive und/oder der Lieferung und/oder dem Import der bedruckten Ware sowie deren weiteren Verwendung durch ihn oder Dritte berührt sein können. Der Auftraggeber stellt uns mit der Auftragserteilung auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen frei. Diese Freistellungsverpflichtung umfaßt alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen (z.B. eigene/fremde Rechtsanwaltskosten und sonstige Kosten der Rechtsverteidigung sowie Schadensersatzansprüche). Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftraggebers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, NonvisioN auf erste Anforderung nach Weisungen von uns auf seine Kosten gegenüber einer Inanspruchnahme zu verteidigen bzw. uns bei der Verteidigung zu unterstützen. Die Freistellungsverpflichtung setzt nicht voraus, dass die Ansprüche des Dritten anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind, sondern gilt bereits ab dem Zeitpunkt ab dem der Dritte eigene und/oder auch angebliche eigene Ansprüche an NonvisioN heranträgt und glaubhaft macht. Macht der Dritte seine Rechtsinhaberschaft glaubhaft, sind wir berechtigt, diesem die Kundendaten des Auftraggebers mitzuteilen, damit dieser seine Rechte direkt gegenüber dem Auftraggeber verfolgen kann. Wir werden den Auftraggeber vor Mitteilung der Kundendaten über die anstehende Mitteilung informieren. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. Für den Fall, dass die begründete Besorgnis einer Verletzung fremder Rechte durch die gewünschten Druckmotive besteht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
8. Haftung
In allen Fällen von Leistungsstörungen (Verzug, Rechts- oder Sachmängel ect.) haften wir für uns und unsere Mitarbeiter nur dann, wenn Regelungen zugunsten des Auftraggebers in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich oder im Gesetz für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend getroffen sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Rücktritt des Käufers und Auftraggebers
Tritt der Käufer oder Auftraggeber vom Vertrag zurück oder erfüllt er den Vertrag nicht oder nicht vollständig, machen wir von einem uns zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch oder gibt der Käufer uns sonstigen begründeten Anlass zum Rücktritt vom Vertrag, so sind wir berechtigt, 25% der Auftrags- oder Rechnungssumme ohne Nachweis als entgangenen Gewinn zu berechnen, unbeschadet unseres Rechtes, weitere Ansprüche geltend zu machen. Der Käufer hat allerdings das Recht, uns nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als 25% der Auftrags- oder Rechnungssumme ist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Trier. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11. Anwendbares Recht / Teilunwirksamkeit
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch gemeinsam zu treffende Vereinbarungen durch solche zu ersetzen, die Ihrem Wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.
Trier, den 02.03.2005