AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Un­se­re nach­ste­hen­den Lie­fer – und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich; die Be­din­gun­gen des Be­stel­lers wer­den nur an­er­kannt, wenn sie von uns aus­drück­lich be­stä­tigt wor­den sind.​Unsere An­ge­bo­te sind freiblei­bend. Ein Auf­trag ist für uns ver­bind­lich, wenn wir ihn schrift­lich be­stä­tigt haben (Auf­trags­be­stä­ti­gung). Die An­sprü­che des Käu­fers oder Auf­trag­ge­bers aus dem Ver­trag dür­fen ohne un­se­re Zu­stim­mung nicht ab­ge­tre­ten wer­den. So­weit nicht im Ein­zel­fall etwas Ab­wei­chen­des schrift­lich ver­ein­bart wird, gel­ten diese auch hin­sicht­lich ab­wei­chen­der Ge­schäfts­be­din­gun­gen un­se­rer Auf­trag­ge­ber, die selbst dann an­wend­bar sind, wenn wir Ihnen nicht aus­drück­lich wi­der­spre­chen.

2. Preise

Es gel­ten die beim Ver­trags­ab­schluß ver­ein­bar­ten Prei­se und Be­din­gun­gen. Än­dern sich Ab­ga­ben und an­de­re Fremd­kos­ten, die im ver­ein­bar­ten Preis ent­hal­ten sind oder ent­ste­hen sie neu, sind wir im ent­spre­chen­den Um­fang zu einer Preis­än­de­rung be­rech­tigt. Bei so­for­ti­ger Ab­nah­me ab Aus­lie­fe­rungs­la­ger gilt der Lie­fer­schein als Auf­trags­be­stä­ti­gung.

3. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

Bei Neu­kun­den und Im­port­ge­schäf­ten be­rech­nen wir grund­sätz­lich 100% der Auf­trags­sum­me vorab. Bei wei­te­ren Be­stel­lun­gen 50%. Der Rech­nungs­be­trag ist bei An­lie­fe­rung der be­rech­ne­ten Ware so­fort fäl­lig und zahl­bar. Ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen, wie z.B. Ra­batt und Skon­to­ab­re­den, müs­sen von uns schrift­lich be­stä­tigt wer­den. Kommt der Käu­fer mit einer Rech­nung ganz oder teil­wei­se in Ver­zug oder löst er einen Wech­sel bei Fäl­lig­keit nicht ein, so sind wir be­rech­tigt, die Ware zu­rück­zu­neh­men und, falls er­for­der­lich, zu die­sem Zwe­cke den Be­trieb des Käu­fers oder Auf­trag­ge­bers zu be­tre­ten und die Ware weg­zu­neh­men. Wei­ter­hin sind wir be­fugt, die Wei­ter­ver­äu­ße­rung und die Weg­schaf­fung der ge­lie­fer­ten Ware zu un­ter­sa­gen. Die Rück­nah­me der Ware durch uns ist kein Rück­tritt vom Ver­trag. So­weit uns nach­träg­lich Um­stän­de be­kannt wer­den, aus denen sich eine we­sent­li­che Ver­mö­gens­ver­schlech­te­rung er­gibt und die un­se­ren Zah­lungs­an­spruch ge­fähr­den, sind wir be­rech­tigt, ihn so­fort fäl­lig zu stel­len, auch un­ab­hän­gig von der Lauf­zeit etwa er­hal­te­ner Wech­sel. Im Falle des Zah­lungs­ver­zu­ges oder der Ver­mö­gens­ver­schlech­te­rung kön­nen wir au­ßer­dem eine er­teil­te Ein­zugs­er­mäch­ti­gung wi­der­ru­fen und für noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen Vor­aus­zah­lun­gen ver­lan­gen. Wir sind be­rech­tigt, im Falle des Zah­lungs­ver­zu­ges eine Ver­zin­sung der aus­ste­hen­den Geld­schuld für das Jahr mit 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 1 des Dis­kont- Über­lei­tungs- Ge­set­zes zu ver­lan­gen. Der Nach­weis eines hö­he­ren Scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.

4. Lieferungen / Lieferfristen

Ver­bind­li­che Lie­fer­ter­mi­ne und -fris­ten müs­sen aus­drück­lich sein und als ver­bind­lich ver­ein­bart wer­den. Bei un­ver­bind­li­chen oder un­ge­fäh­ren Lie­fer­ter­mi­nen („etwa“, „ca.“, „mög­lichst“, „vor­aus­sicht­lich“ etc.) wer­den wir uns nach bes­ten Kräf­ten be­mü­hen, diese ein­zu­hal­ten. Un­se­re Lie­fe­rung er­folgt, falls nicht an­ders ver­ein­bart, von un­se­rem Be­trieb. Die Lie­fer­zei­ten be­gin­nen mit dem Datum un­se­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung und der Er­fül­lung etwa zu­sätz­li­cher Vor­aus­set­zun­gen des Käu­fers. Für die Ein­hal­tung von Lie­fer­fris­ten und -ter­mi­nen ist der Zeit­punkt der Ab­sen­dung ab Werk oder Lager maß­ge­bend. Wird die ver­ein­bar­te Lie­fer­zeit um mehr als sechs Wo­chen über­schrit­ten, so kann der Käu­fer uns durch einen ein­ge­schrie­be­nen Brief eine Nach­frist von vier Wo­chen set­zen. Nach Ab­lauf auch die­ser Frist kann der Käu­fer oder Auf­trag­ge­ber Scha­den­er­satz nicht ver­lan­gen, wohl aber vom Ver­trag zu­rück­tre­ten, wenn ihm ein Fest­hal­ten am Ver­trag nicht mehr zu­zu­mu­ten ist. Der Rück­tritt muß durch einen ein­ge­schrie­be­nen Brief er­klärt wer­den. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen von 5 Pro­zent sind pro­duk­ti­ons­tech­nisch be­dingt und nicht ver­meid­bar. Be­rech­net wird nur die ge­lie­fer­te Menge.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir be­hal­ten uns das Ei­gen­tum an den von uns ge­lie­fer­ten Waren sowie aus deren Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­der Er­zeug­nis­se bis zur Be­zah­lung un­se­rer ein­zel­nen For­de­run­gen und bis zur Be­glei­chung un­se­res aus lau­fen­der Rech­nung er­ge­be­nen Gut­ha­ben vor, und zwar auch dann, wenn die Ware ver­ar­bei­tet wird (§§ 947,948, 950, 951 BGB). Bei der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit an­de­ren Waren durch den Käu­fer steht uns das Mit­ei­gen­tum an­tei­lig an der neuen Sache zu, im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ver­wen­de­ten Ware. Er­lischt unser Ei­gen­tum durch Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung, so über­trägt der Käu­fer uns be­reits jetzt die ihm zu­ste­hen­den Ei­gen­tums­rech­te an dem neuen Be­stand oder der Sache im Um­fang des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re und ver­wahrt sie un­ent­gelt­lich für uns. Der Käu­fer darf die ge­lie­fer­ten Waren und die aus ihrer Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­den Ge­gen­stän­de nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­ver­kehr wei­ter­ver­äu­ßern. Die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder aus einem sons­ti­gen Rechts­grun­de zu­ste­hen­den For­de­run­gen tritt er durch Ab­schluß des Kauf­ver­tra­ges sämt­lich an den Ver­käu­fer zu des­sen Si­che­rung ab. Der Käu­fer ist er­mäch­tigt, die ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen so lange ein­zu­zie­hen, wie er sei­ner Zah­lungs­pflicht ge­gen­über dem Ver­käu­fer ver­trags­ge­mäß nach­kommt.

6. Gewährleistung

Auf Män­gel der ge­lie­fer­ten Ware ist un­ver­züg­lich nach Emp­fang zu prü­fen, spä­tes­tens je­doch in­ner­halb von sie­ben Tagen nach Er­halt der Ware. Han­dels­üb­li­che oder tech­nisch nicht ver­meid­ba­re Ab­wei­chun­gen von Qua­li­tät, Maßen, Far­ben, Menge und Be­schaf­fen­heit sowie Än­de­run­gen in Kon­struk­ti­on und Aus­füh­rung sind kein Grund zur Be­an­stan­dung. Sie be­grün­den kei­nen Ge­währ­leis­tungs­an­spruch. Lie­gen uns keine ge­nau­en Wei­sun­gen über An­ord­nung, Stand, Lage, oder Größe des an­zu­brin­gen­den Dru­ckes oder der Sti­cke­rei vor, sind wir be­rech­tigt, hier­über selbst An­ord­nun­gen nach un­se­rem Er­mes­sen zu tref­fen. Jed­we­de Ge­währ­leis­tungs- oder Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind nur ge­ge­ben, wenn wir einen Scha­den vor­sätz­lich, oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht haben. Wird auf Wunsch des Käu­fers ein Aus­fall­mus­ter ge­fer­tigt, sind wir be­rech­tigt, einen Un­kos­ten­bei­trag in Höhe un­se­rer Selbst­kos­ten in Rech­nung zu stel­len. Die Haf­tung auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit ist auch auf den Fall be­schränkt, wenn die Über­sen­dung eines Kor­rek­tur­ab­zu­ges nicht ver­langt wird. Sämt­li­che Druck­un­ter­la­gen, Skiz­zen, Ent­wür­fe, Re­pro­duk­tio­nen etc. blei­ben unser Ei­gen­tum, auch wenn die An­fer­ti­gung be­son­ders in Rech­nung ge­stellt wurde. Er­ge­ben sich bei der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges Fehl­dru­cke, sind wir ver­pflich­tet, auf be­rech­tig­te Män­gel­an­zei­gen, fehl­be­druck­te Ware zu­rück­zu­neh­men, so ge­stat­tet uns der Käu­fer im Sinne der Scha­dens­min­de­rung hier­mit schon jetzt, dass wir sol­che Ware auch dann ver­äu­ßern und ver­wer­ten dür­fen, wenn sie als Wa­ren­zei­chen oder sonst ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sind. Sämt­li­che Ge­währ­leis­tungs- oder Scha­den­er­satz­an­sprü­che jed­we­der Art gegen uns ver­jäh­ren nach sechs Mo­na­ten ab Lie­fe­rung der Ware.

7. Schutzrechte / Freistellung

Der Auf­trag­ge­ber räumt uns mit Auf­trags­er­tei­lung die Be­rech­ti­gung zur Nut­zung et­wai­ger Ur­he­ber-, Mar­ken-, Kenn­zeich­nungs- und sons­ti­ger Rech­te, die an den Druck­mo­ti­ven be­ste­hen kön­nen, im Rah­men des Ver­trags­zwecks ein. Der Auf­trag­ge­ber ga­ran­tiert, über sämt­li­che er­for­der­li­chen Rech­te, ins­be­son­de­re Ur­he­ber-, Mar­ken-, Kenn­zeich­nungs- und sons­ti­ge Rech­te zu ver­fü­gen, die im Zu­sam­men­hang mit der Her­stel­lung der von ihm ge­wünsch­ten Druck­mo­ti­ve und/oder der Lie­fe­rung und/oder dem Im­port der be­druck­ten Ware sowie deren wei­te­ren Ver­wen­dung durch ihn oder Drit­te be­rührt sein kön­nen. Der Auf­trag­ge­ber stellt uns mit der Auf­trags­er­tei­lung auf ers­tes An­for­dern von sämt­li­chen An­sprü­chen Drit­ter wegen et­wai­ger Schutz­rechts­ver­let­zun­gen frei. Diese Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung um­faßt alle Auf­wen­dun­gen, die uns aus oder im Zu­sam­men­hang mit der In­an­spruch­nah­me durch einen Drit­ten not­wen­di­ger­wei­se er­wach­sen (z.B. ei­ge­ne/frem­de Rechts­an­walts­kos­ten und sons­ti­ge Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung sowie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che). Wir sind nicht be­rech­tigt, mit dem Drit­ten – ohne Zu­stim­mung des Auf­trag­ge­bers – ir­gend­wel­che Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, ins­be­son­de­re einen Ver­gleich ab­zu­schlie­ßen. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, uns für den Fall einer In­an­spruch­nah­me durch Drit­te un­ver­züg­lich, wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig alle In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len, die für die Prü­fung der An­sprü­che und eine Ver­tei­di­gung er­for­der­lich sind. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Non­vi­si­oN auf erste An­for­de­rung nach Wei­sun­gen von uns auf seine Kos­ten ge­gen­über einer In­an­spruch­nah­me zu ver­tei­di­gen bzw. uns bei der Ver­tei­di­gung zu un­ter­stüt­zen. Die Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung setzt nicht vor­aus, dass die An­sprü­che des Drit­ten an­er­kannt, un­be­strit­ten oder rechts­kräf­tig ge­richt­lich fest­ge­stellt sind, son­dern gilt be­reits ab dem Zeit­punkt ab dem der Drit­te ei­ge­ne und/oder auch an­geb­li­che ei­ge­ne An­sprü­che an Non­vi­si­oN her­an­trägt und glaub­haft macht. Macht der Drit­te seine Rechts­in­ha­ber­schaft glaub­haft, sind wir be­rech­tigt, die­sem die Kun­den­da­ten des Auf­trag­ge­bers mit­zu­tei­len, damit die­ser seine Rech­te di­rekt ge­gen­über dem Auf­trag­ge­ber ver­fol­gen kann. Wir wer­den den Auf­trag­ge­ber vor Mit­tei­lung der Kun­den­da­ten über die an­ste­hen­de Mit­tei­lung in­for­mie­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist be­trägt zehn Jahre, ge­rech­net ab Ver­trags­schluss. Für den Fall, dass die be­grün­de­te Be­sorg­nis einer Ver­let­zung frem­der Rech­te durch die ge­wünsch­ten Druck­mo­ti­ve be­steht, kön­nen wir vom Ver­trag zu­rück­tre­ten.

8. Haftung

In allen Fäl­len von Leis­tungs­stö­run­gen (Ver­zug, Rechts- oder Sach­män­gel ect.) haf­ten wir für uns und un­se­re Mit­ar­bei­ter nur dann, wenn Re­ge­lun­gen zu­guns­ten des Auf­trag­ge­bers in die­sen Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen aus­drück­lich oder im Ge­setz für Fälle des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit zwin­gend ge­trof­fen sind. Wei­ter­ge­hen­de An­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen.

9. Rücktritt des Käufers und Auftraggebers

Tritt der Käu­fer oder Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zu­rück oder er­füllt er den Ver­trag nicht oder nicht voll­stän­dig, ma­chen wir von einem uns zu­ste­hen­den Rück­tritts­recht Ge­brauch oder gibt der Käu­fer uns sons­ti­gen be­grün­de­ten An­lass zum Rück­tritt vom Ver­trag, so sind wir be­rech­tigt, 25% der Auf­trags- oder Rech­nungs­sum­me ohne Nach­weis als ent­gan­ge­nen Ge­winn zu be­rech­nen, un­be­scha­det un­se­res Rech­tes, wei­te­re An­sprü­che gel­tend zu ma­chen. Der Käu­fer hat al­ler­dings das Recht, uns nach­zu­wei­sen, dass ein Scha­den über­haupt nicht ent­stan­den oder we­sent­lich nied­ri­ger als 25% der Auf­trags- oder Rech­nungs­sum­me ist.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand für sämt­li­che An­sprü­che aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung mit Kauf­leu­ten, sowie ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öf­fent­li­chen Rechts und öf­fent­lich recht­li­chen Son­der­ver­mö­gens, ein­schließ­lich Wech­sel- und Scheck­for­de­run­gen, ist Trier. Das glei­che gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber kei­nen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand im In­land hat und nach Ver­trags­schluss sei­nen Sitz oder sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem In­land ins Aus­land ver­legt, oder sei­nen Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht be­kannt ist.

11. Anwendbares Recht / Teilunwirksamkeit

Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Im Falle der Un­wirk­sam­keit ein­zel­ner Ver­trags-, Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen blei­ben die üb­ri­gen Be­stim­mun­gen voll wirk­sam. Un­wirk­sa­me Be­stim­mun­gen sind durch ge­mein­sam zu tref­fen­de Ver­ein­ba­run­gen durch sol­che zu er­set­zen, die Ihrem Wirt­schaft­li­chen Er­geb­nis nach dem von der je­weils un­wirk­sa­men Be­stim­mung ver­folg­ten wirt­schaft­li­chen Zweck in recht­lich zu­läs­si­ger Weise mög­lichst nahe kommt.

Trier, den 02.03.2005

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